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Holdingregelung im Konzernverbund
Auswirkungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Im mehrstufigen Konzern sollte anhand vorhandener Konzernschaubilder bzw. -verzeichnisse die Holding und der Kreis der nachgeordneten Gesellschaften definiert und aktualisiert werden.
1. Feststellung der Holdinggesellschaft problematisch
Mit (BStBl 2004 I S. 593) hat die Finanzverwaltung u. a. zu den Steuerwirkungen des § 8a KStG bei Holdingstrukturen Stellung genommen.
In der Praxis besteht im mehrstufigen Konzern die Schwierigkeit festzustellen, welche Gesellschaft Holding i. S. des § 8a Abs. 4 KStG und wie der Kreis der nachgeordneten Kapitalgesellschaften zu definieren ist. Auch die Übermittlung dieser Informationen und deren Aktualisierung erfolgen bei einer mehrstufigen Konzernstruktur nicht immer problemlos, ein „Bescheinigungsverfahren” ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 8a KStG nicht vorgesehen.
2. Folgen der Holdingregelung
Aus praktischer Sicht sind vor allem folgende Aussagen des BMF-Schreibens bedeutsam:
Bei Erfüllen der Holdingvoraussetzungen des § 8a Abs. 4 KStG ist dessen Anwendung zwingend; ein Wahlrecht zur Holdingregelung besteht nicht. Auch innerhalb eines mehrstufigen Konzerns kann es nur eine Holding nach § 8a Abs. 4 KStG geben.
Nach der endgültigen Abschaffung des erweiterten safe haven besteht das Holding-Pri...