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NWB 18/2005 S. 151

Sozialversicherung | Sozialversicherungsbeitrag bei osteuropäischen Saisonarbeitnehmern

Seit der EU-Osterweiterung am gelten für Saisonarbeitskräfte, die z. B. in Polen oder Tschechien leben und dort als Arbeitnehmer versichert oder selbständig tätig sind, für eine gleichzeitig ausgeübte Saisonarbeit in Deutschland, etwa bei der Spargelernte, die polnischen oder tschechischen Rechtsvorschriften. Als Nachweis hierfür gilt das vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger auszustellende Formblatt E 101. Folglich sind vom deutschen Arbeitgeber Sozialabgaben zu berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslands zu zahlen. Für Saisonarbeitnehmer, die im osteuropäischen Mitgliedstaat nicht beschäftigt sind (z. B. Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose), gelten dagegen die deutschen Rechtsvorschriften. Hier muss geprüft werden, ob es sich um eine geringfügige oder...

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