OFD Düsseldorf - S 0321 - A - St 31

Elektronische Übermittlung von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen;
Problematik Abgabeverpflichtung (Änderung der Rechtsauffassung)

Nach § 41a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Fassung des § 150 Abs. 1 S. 1 AO, der die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regelt, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-)Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben nunmehr mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die §§ 41a EStG und 18 UStG nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Erklärungen regeln.

Daraus folgt, dass auch nach dem Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine Änderung des § 150 AO zu betreiben. Bis dahin sind bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine Folgen zu ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen. Bis zur erforderlichen Änderung der AO ist daher, wie folgt zu verfahren:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen sind sanktionslos bis auf Weiteres in Papierform zu akzeptieren und Härtefallanträgen ist grds. zu entsprechen.

    Hinweis:

    Da wegen der organisatorischen und technischen Umsetzung dieser Änderung noch Abstimmungsbedarf besteht, ergeht hierzu in Kürze eine entsprechende Weisung. Bis dahin sollte – wenn möglich – davon abgesehen werden, Härtefallgenehmigungen schriftlich auszusprechen.

  • Anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Härtefallanträgen ist statt zu geben

  • Soweit das IV A 6 – S 7340 – 37/04/IV C 5 – S 2377 – 24/04 und die ergänzenden Verfügungen abweichende Regelungen enthalten, sind diese bis auf Weiteres nicht mehr anzuwenden

  • Soweit Anträge bestandskräftig abgelehnt worden sind, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-)Anmeldungen begehrt wurde, sind diese Fälle nicht aufzugreifen.

Das Finanzministerium NRW beabsichtigt, auf eine klarstellende Gesetzesänderung des § 150 AO hinzuwirken.

Hinweise:
  • Der zentrale Versand der Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen bei Abgabe von (Vor-) Anmeldungen auf Papier/Fax erfolgt seit dem DE nicht mehr.

  • Die Steuerberaterkammern sind am durch das Finanzministerium über die geänderte Rechtsauffassung informiert worden.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 0321 - A - St 31
Oberfinanzdirektion v. - S 0321 - 18 - St 311-K
OFD Münster v. - S 0321 - 11 - St 31 - 41

Fundstelle(n):
ZAAAB-52602