BFH Beschluss v. - IX B 177/04

Keine außerordentliche Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Gesetze: FGO §§ 133a, 155; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das (Az. 8 V 6333/04) die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden (Az. 8 S 1864/04) wegen Antrags nach § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffend Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Beschwerde.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: das FG) gemäß § 133a FGO i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom (BGBl I 2004, 3220, 3225; bisher: § 321a der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 155 FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359). Sie hat das Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen; weist dieses die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; bisher: § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1128 Nr. 7
JAAAB-52587