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Grunderwerbsteuer; | Grundstücksrückübertragungen nach dem Vermögensgesetz (§ 34 Abs. 3 VermG)
Nach dem sind Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten i. S. des VermG, die aufgrund einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG erzielten gütlichen Einigung erfolgen, auch dann grds. grunderwerbsteuerrechtlich nach § 34 Abs. 3 VermG begünstigungsfähig, wenn die Übertragung rechtsgeschäftlich erfolgt.