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IWB Nr. 8 vom Seite 383 Fach 5 Italien Gr. 3 Seite 134

Grundzüge des neuen Umwandlungsrechts in Italien

von RA/FAfStR/StB Dr. Oliver Strnad und und Avv. Diego Lorenzetti, LL.M., Stuttgart/Mailand

Mit Wirkung zum hat Italien sein Steuer- und Gesellschaftsrecht umfassend reformiert (zur Steuerreform: Mayr/Frei, IWB 2003, F. 5 Italien Gr. 2 S. 525 und 533; Romani/Strnad/Grabbe, IStR 2004, S. 155; zur Gesellschaftsrechtsreform: Hartl, NZG 2003, S. 667; Steinhauer, EuZW 2004, S. 364). In der Zwischenzeit sind auch die ersten Korrekturgesetze ergangen. Der vorliegende Beitrag fasst die Grundzüge des neuen Umwandlungsrechts zusammen (zum bisherigen Recht Schurr, ZfRV 2002, S. 176).

Das italienische Umwandlungsrecht ist nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, sondern in den Art. 2498 bis 2506-quater des Codice Civile (CC) enthalten. Es nutzt die Verweisungstechnik und kommt mit 34 Artikeln (d. h. Paragrafen) aus.

I. Verschmelzung („fusione”; Art. 2501 ff. CC)

Die Verschmelzung ist zur Neugründung oder zur Aufnahme („fusione per incorporazione”) möglich. Verschmelzungsfähige Rechtsträger sollen ausschließlich „società”, d. h. Kapital- oder Personengesellschaften sein, obgleich die Rechtsprechung in der Vergangenheit hier großzügiger war.

Die Verwaltungsorgane erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan. Zusätzlich zu der Liste aus Art. 5 A...

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