Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der neuen Rechtsprechung
Der Abwicklungsvertrag galt lange Zeit als „Patentlösung”, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Aufhebungsvertrags zu vermeiden; nachdem er aber bei den Arbeitsbehörden ins Zwielicht geraten und vielfach als „Etikettenschwindel” (Bauer/Hümmerich, NZA 2003 S. 1076, 1078 f.) – als verkappter Aufhebungsvertrag – qualifiziert wurde, können nach der neuen Rechtsprechung des BSG auch Absprachen nach Ausspruch einer Kündigung eine Sperrzeit auslösen.
I. Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
Für die einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich zwei Vertragstypen herausgebildet. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis über zwei übereinstimmende Willenserklärungen von den Parteien aufgehoben, ohne dass der Arbeitgeber zuvor eine Kündigung ausgesprochen hat. Dem Abwicklungsvertrag geht dagegen eine arbeitgeberseitige, fristgerechte personen- oder betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Im zeitlich nach der Kündigung verhandelten Abwicklungsvertrag bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, die Kündigung hinzunehmen, und regelt mit dem Arbeitgeber die Pflichten und Rechte der Parteien im...