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Straßenverkehrsrecht | Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs
Der Geschädigte kann den Ersatz der auf die Ersatzbeschaffung seines Fahrzeugs entfallenden Umsatzsteuer gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen, wenn er eine Rechnung über ein tatsächlich erworbenes Ersatzfahrzeug vorlegt, die einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, der vom Kläger auch tatsächlich gezahlt wurde und der dementsprechend auch durch den Verkäufer des Ersatzfahrzeugs an das Finanzamt abzuführen ist. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Ausweis der Umsatzsteuer zutreffend erfolgt ist und ob der Verkäufer des Ersatzfahrzeugs tatsächlich die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt (LG Aurich, Beschl. v. - 1 S 147/04, DAR 2005, 221).