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Gesetzgebung | Einstellung von Erhebungen nach § 3 StStatG
Die Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken v. ist im BGBl 2005 I S. 514 verkündet und am in Kraft getreten. Für den endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer haben sich die nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgesehenen Schlüsselmerkmale aufgrund nichtbehebbarer Mängel in der Datenqualität als ungeeignet für einen gerichtsfesten Schlüssel erwiesen. Aus diesem Grund wird auf Schlüsselmerkmale übergegangen, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden soll. Die Erhebung zusätzlicher Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach § 3 StStatG und eine entsprechende Auswertung ist daher nicht mehr erforderlich.