OFD Magdeburg - S 0311 - 5 - St 26

Buchführungspflicht nach § 140 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 HGB

Buchführungspflichtig gem. § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann. Kaufmann ist gem. § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Gemäß § 1 Abs. 2 HGB ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang seiner Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das Erfordernis eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Genauere Abgrenzungskriterien sind gesetzlich nicht normiert.

Grundsätzlich ist auf den Einzelfall abzustellen. Es sind die gesamten Verhältnisse des einzelnen Betriebes entscheidend.

Für die Entscheidung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind u. a. folgende Entscheidungskriterien heranzuziehen:

  • Branche

  • Umsatzerlöse

  • Zahl der Arbeitnehmer und die Art ihrer Tätigkeit

  • Vielzahl von Geschäftsverbindungen

  • Vielzahl und Komplexität der Erzeugnisse und Leistungen

  • grenzüberschreitende Tätigkeiten

  • Größe, Zahl und Organisation der Betriebsstätten

  • Teilnahme am Frachtverkehr

  • Kontokorrentverkehr

  • Höhe des Anlagevermögens.

Eine Entscheidung setzt eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes voraus. Hierbei muss nicht jedes einzelne Merkmal bei dem zu betrachtenden Betrieb das Erfordernis kaufmännischer Einrichtung ergeben.

Da die Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 HGB in der Praxis Schwierigkeiten macht, ist in den Fällen, in denen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht offensichtlich ist, die Buchführungspflicht unter Anwendung des § 141 AO zu prüfen.

OFD Magdeburg v. - S 0311 - 5 - St 26

Fundstelle(n):
HAAAB-52245