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Prozessrecht | Praxissitz des Zahnarztes als gemeinsamer Erfüllungsort/Klagegerichtsstand
Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Urt. v. - I-8 U 110/03 klar, dass bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag der Praxissitz stets den gemeinsamen Erfüllungsort darstellt, weil nur hier – und damit anders als etwa beim Anwalts- oder Steuerberatervertrag, bei dem der Dienstverpflichtete seine Leistung, etwa bei gerichtlicher Vertretung seines Mandanten, nicht stets am Kanzleiort erbringen muss (vgl. NJW-RR 2003, 192) – die vertragsmäßige Leistung in Form der Heilbehandlung des Patienten unter Einsatz der dafür notwendigen medizinischen Ausstattung erbracht wird.