1. Die Anwendung des § 15a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 (i.d.F. des Gesetzes vom ) ist auch auf Zeiträume
vor dem möglich, da hierin eine rückwirkende Transformation des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales
Recht im Wege einer sog. echten Rückwirkung vorliegt.
2. Als Bestandteil i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG kommen nur greifbare und körperliche, in den Gegenstand integrierte Objekte
in Betracht. Planungsleistungen sind dagegen Dienstleistungen, die am Gegenstand ausgeführt wurden, aber nicht zu einem Bestandteil
geworden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 937 Nr. 15 KÖSDI 2005 S. 14668 Nr. 6 HAAAB-51970
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