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Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
In ihrer Vfg. vom hat die OFD Münster die Rechtslage zu den Aus- und Fortbildungskosten zusammengefasst und mit einem Prüfschema veranschaulicht. (a) Bis einschließlich 2003 stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt. Kosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, sind vorweggenommene Werbungskosten. (b) Ab gehören Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium – auch für ein berufsbegleitendes Erststudium –, die nicht im...