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Das Gesetz zur Einführung der Societas Europaea
Die Europäische Aktiengesellschaft in der nationalen Umsetzung
Durch das Gesetz zur Einführung der Societas Europaea (SEEG) wird die SE in Deutschland umgesetzt. Es beinhaltet vor allem die gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland. Dieses Gesetz war notwendig, da die EG-Verordnung und -Richtlinie zur Einführung der SE nur den Rahmen vorgeben. Neu ist dem deutschen Recht in diesem Fall ein monistisches Leitungsorgan. Konsequent umgesetzt wurde die Arbeitnehmermitbestimmung.
I. Der Aufbau des Gesetzes zur Einführung der Societas Europaea
Das SEEG v. ist nach der Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats durch den Bundestag mit der Verkündung im BGBl 2005 I S. 3675 am in Kraft getreten. Beim SEEG handelt es sich um ein Artikelgesetz mit den wesentlichen Regelungen in Art. 1 und Art. 2. Art. 1 beinhaltet das Gesetz zur Ausführung der EG-Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates v. über das Statut der SE (SEAG). Art. 2 umfasst das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG). Die anschließenden Art. 3 bis 7 SEEG betreffen lediglich redaktionelle Änderungen für bereits bestehende Gesetze wie das GVG und das FGG.
II. Das SE-Ausführungsgesetz
Eine EG-Verordnung als sog. „EG-Geset...