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Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren
Das die bereits angekündigte Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren nach der Abgabenordnung für Finanzbehörden und andere Behörden und Gerichte herausgegeben. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird, auch wenn sich durch den Abruf keine Abweichungen zu den Angaben des Betroffenen herausgestellt haben. Die Möglichkeit der Überprüfung eines Kontenabrufs durch Gerichte ist damit gewährleistet. Dies gilt sowohl für einen Kontenabruf für steuerliche als auch für andere Zwecke. Die außersteuerlichen Gesetze sind namentlich aufgezählt, für deren Durchführung ein Kontenabruf aufgrund der im Gesetz abstrakt bestimmten Voraussetzungen konkret zulässig ist. – Vgl. ...