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BBV Nr. 4 vom Seite 39
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe
Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und – nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage – Gewinnanteile ().