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Gestattung des Erblassers zu getrennter Ausschlagung eines Erbteils
Die Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Abs. 3 BGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatzerbenanordnung für den Fall trifft, dass der so Bedachte nicht Nacherbe wird ().