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BBV Nr. 4 vom Seite 39

Pflicht der Depotbank zur Weiterleitung wichtiger Informationen

Redaktion

Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfänglicher Betreuung und laufender Beratung. Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur vollständigen und unmissverständlichen Weiterleitung der in den „Wertpapier-Mitteilungen” veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinhaber wichtig sind. Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmissverständlich weitergeleiteten Informationen verpflichtet ().

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