BFH Beschluss v. - VIII B 25/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von der Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum verlängerten Frist begründet worden ist. Eine weitere Fristverlängerung kann —ungeachtet der Gründe für die Fristversäumnis— nicht gewährt werden, weil die Begründungsfrist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur einmal um höchstens einen Monat verlängert werden kann (vgl. , BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger und Beschwerdeführer nicht gewährt werden. Zum einen ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden; zum anderen ist die Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO verstrichen.

Fundstelle(n):
DAAAB-51714