Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids eines Gebrauchtwagenhändlers wegen dem nachträglichen Bekanntwerden
der irrtümlichen Doppelerfassung von erstmals erhaltenen Provisionseinnahmen aus einer Versicherungsvertretertätigkeit steht
nicht grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn die doppelte Berücksichtigung lediglich
auf einem bloßen Vergessen des Unternehmers beruht, den Steuerberater darüber zu informieren, dass nach der Umstellung der
Bankkonten die Provisionseinnahmen und die Erlöse aus dem Kfz-Handel auf einem Konto eingehen und die Provisionseinnahmen
aus der vom Kfz-Handel getrennten Versicherungstätigkeit bereits im Rahmen der monatlichen Buchungen für den Kfz-Handel als
Erlöse aus dem Kfz-Handel gebucht wurden und der Steuerberater diesen Umstand übersieht und die Provisionseinnahmen bei der
Einnahmen-Überschussrechnung für die Versicherungstätigkeit nochmals erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2005 S. 743 EFG 2005 S. 1006 Nr. 13 CAAAB-51642
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.02.2005 - 4 K 930/01
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