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BFH Urteil v. - VII 188/57 S

Leitsatz

  1. Der Branntweinaufschlag ist eine Steuer im Sinne der AO.

  2. Die Ermächtigung der Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung der Branntweinverkaufpreise durch allgemeinen Verwaltungsakt genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen.

  3. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, daß die Höhe des Branntweinaufschlages durch den von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten regelmäßigen Verkaufpreis bestimmt und daß auch dessen Minderung in Form eines Abschlages durch allgemeinen Verwaltungsakt der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt wird.

Fundstelle(n):
MAAAB-51403

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.03.1963 - VII 188/57 S

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