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BFH Urteil v. - VII 172/57 S

Leitsatz

  1. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß nach dem BrMonG die Höhe des regelmäßigen Monopolausgleichs als einer Steuer, die dem Ausgleich der Belastung inländischen Branntweins dient, durch den Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis, d.h. von der Bundesmonopolverwaltung durch Verwaltungsakt festzusetzenden Preisen bestimmt wird.

  2. Wein wird nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu einem dem Monopolausgleich unterliegenden weingeisthaltigen Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG.

  3. Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zusatz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als solcher nimmt. Das ist der Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden Zwecken wie z.B. der Unterbrechung oder Beendigung der Gärung oder der Herbeiführung der Lager- und Transportfähigkeit dienendes und damit normales Maß hinaus aufgespritet ist, so daß das Zusetzen als eine mißbräuchliche Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist hinausläuft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-51405

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 27.03.1963 - VII 172/57 S

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