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BFH Urteil v. - III 463/59 U

Leitsatz

  1. Die durch Verfügung von Todes wegen (hier: Erbvertrag) begründete Zuwendung eines Vermächtnisses kann der Erblasser nicht als Schuld absetzen. Der Vermächtnisgegenstand ist weiter dem Erblasser zuzurechnen.

  2. Eine vom Bedachten im Erbvertrage für das Vermächtnis zugesagte lebenslängliche Rente gehört beim Erblasser mit dem Kapitalwert zum sonstigen Vermögen.

Fundstelle(n):
YAAAB-51305

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 29.11.1962 - III 463/59 U

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