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BFH Urteil v. - IV 323/59 U

Leitsatz

Bringt ein Steuerpflichtiger bei Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (KG, OHG) das teilweise auch privat genutzte, bisher zu seinem Betriebsvermögen gehörige Grundstück nicht in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ein und unterläßt er in Verkennung der steuerlichen Beurteilung die Aufnahme des Grundstücks in die Steuer-Eröffnungsbilanz der Gesellschaft, so liegt hierin noch nicht eine Entnahme des nicht betrieblich genutzten Grundstücksteils, soweit nicht andere Umstände für eine solche Entnahme sprechen. In der späteren Berichtigung der Steuer-Eröffnungsbilanz der Gesellschaft durch Aufnahme des ganzen Grundstücks liegt daher keine Rückgängigmachung einer Entnahme.

Fundstelle(n):
UAAAB-51286

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BFH, Urteil v. 22.11.1962 - IV 323/59 U

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