Bringt ein Steuerpflichtiger bei Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (KG, OHG) das teilweise
auch privat genutzte, bisher zu seinem Betriebsvermögen gehörige Grundstück nicht in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft
ein und unterläßt er in Verkennung der steuerlichen Beurteilung die Aufnahme des Grundstücks in die Steuer-Eröffnungsbilanz
der Gesellschaft, so liegt hierin noch nicht eine Entnahme des nicht betrieblich genutzten Grundstücksteils, soweit nicht
andere Umstände für eine solche Entnahme sprechen. In der späteren Berichtigung der Steuer-Eröffnungsbilanz der Gesellschaft
durch Aufnahme des ganzen Grundstücks liegt daher keine Rückgängigmachung einer Entnahme.
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