BFH Urteil v. - III 237/60 S BStBl 1962 III S. 530
Leitsatz
§ 1 Abs. 2 BewDV ist rechtsgültig.
§ 3a BewDV ist rechtsgültig.
Der Senat verbleibt dabei, daß die Wertfortschreibung eines Einheitswertes zulässig ist, wenn der Wert, der sich für den
Beginn eines Kalenderjahres ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht.
Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung abzuweichen, nach der Fehler, die bei der Feststellung eines Einheitswertes
unterlaufen sind, mit Wirkung von einem folgenden Fortschreibungszeitpunkt ab beseitigt werden können. Das gilt ohne Einschränkung
dann, wenn eine Fortschreibung aus anderem Anlaß (z.B. Vergrößerung der Grundstücksflächen) in Betracht kommt.
Änderungen im Wert des Holzbestandes eines forstwirtschaftlichen Betriebes (von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen
eines landwirtschaftlichen Betriebes), die durch Zuwachs eintreten, rechtfertigen bei Erreichung der Wertgrenzen die Fortschreibung
des Einheitswertes des Betriebes. Der Senat hält an der Entscheidung III 42/54 S vom (BStBl 1958 III S. 60, Slg. Bd. 66 S. 148) fest.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 530 BFHE 1963 S. 721 Nr. 75 BAAAB-51155
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