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BFH Urteil v. - III 237/60 S BStBl 1962 III S. 530

Leitsatz

  1. § 1 Abs. 2 BewDV ist rechtsgültig.

  2. § 3a BewDV ist rechtsgültig.

  3. Der Senat verbleibt dabei, daß die Wertfortschreibung eines Einheitswertes zulässig ist, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht.

  4. Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung abzuweichen, nach der Fehler, die bei der Feststellung eines Einheitswertes unterlaufen sind, mit Wirkung von einem folgenden Fortschreibungszeitpunkt ab beseitigt werden können. Das gilt ohne Einschränkung dann, wenn eine Fortschreibung aus anderem Anlaß (z.B. Vergrößerung der Grundstücksflächen) in Betracht kommt.

  5. Änderungen im Wert des Holzbestandes eines forstwirtschaftlichen Betriebes (von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes), die durch Zuwachs eintreten, rechtfertigen bei Erreichung der Wertgrenzen die Fortschreibung des Einheitswertes des Betriebes. Der Senat hält an der Entscheidung III 42/54 S vom (BStBl 1958 III S. 60, Slg. Bd. 66 S. 148) fest.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 530
BFHE 1963 S. 721 Nr. 75
BAAAB-51155

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BFH, Urteil v. 20.07.1962 - III 237/60 S

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