Die Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner stellt in aller Regel einen Verstoß gegen die für
die Ausübung des Ermessens maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit dar, wenn das Finanzamt die Einziehung der zunächst
entsprechend der Regelung im Grundstückskaufvertrage nur von dem Erwerber geforderten Grunderwerbsteuer schuldhaft verzögert
und dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden ist. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. u.a. das Urteil
II A 148/33 vom - RStBl 1933 S. 396 -) kann nicht mehr gefolgt werden.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 315 BFHE 1963 S. 128 Nr. 75 HAAAB-51114
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