Ausgangswert für die Bildung der Rückstellung für Pensionsanwartschaften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 161/54 S
vom - Slg. Bd. 65 S. 206, BStBl 1957 III S. 314 -) ist der Barwert der Anwartschaften für die bereits auf die abgelaufene Dienstzeit entfallenden Rentenanteile.
Dieser Barwert ist im Hinblick auf die Fluktuation zu berichtigen.
Besteht für eine Wirtschaftsgruppe eine einheitliche Pensionsordnung, auf Grund deren die in einem Werk verbrachte Arbeitszeit
bei Übertritt eines Arbeiters oder Angestellten in ein anderes Werk der betreffenden Wirtschaftsgruppe voll angerechnet
wird, so kann in einem solchen Fall die Fluktuation eventuell überhaupt unbeachtet bleiben.
Von dem gegebenenfalls nach Ziff. 2 berichtigten Ausgangswert ist ein Globalabschlag von 75 v. H. vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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