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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 3935/00 E

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

Abzugsfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen als Sonderausgaben bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht

Leitsatz

Wird in einem die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltenden Scheidungsfolgenvergleich wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, so können Zins- und Tilgungsleistungen für eine dem anderen Ehegatten zugewiesene Eigentumswohnung keine im abgekürzten Zahlungsweg geleistete, als Sonderausgaben abziehbare Unterhaltszahlungen darstellen, wenn deren Höhe und Dauer lediglich objektbezogen und unabhängig von der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten festgelegt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-50852

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2002 - 14 K 3935/00 E

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