Niedersächsisches FinMin - S 1301 - 625 - 33 3

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den DBA

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder können die mit Erlassen des Niedersächsischen FinMin vom – S 1301 – 625 – 33 21 – und – S 1301 – 625 – 33 3 – zugelassenen vereinfachten Verfahren zur Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen künftig auch in Fällen angewendet werden, in denen das jeweils zu berücksichtigende Doppelbesteuerungsabkommen eine antragsgebundene Freistellung von der deutschen Besteuerung vorsieht. Weiterhin nicht anzuwenden sind die Vereinfachungen für Freistellungen nach dem DBA-Südafrika (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika).

Das Bundesamt für Finanzen wird bei der Übersendung der von den Arbeitgebern einzureichenden Listen der Versorgungsempfänger im Rahmen des Informationsaustauschs an die ausländischen Staaten diese um Rückmeldung bitten, falls Ruhegehaltsempfänger dort nicht mehr ansässig sind.

Niedersächsisches FinMin v. - S 1301 - 625 - 33 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-50784