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BFH Urteil v. - II 162/65

Leitsatz

  1. § 3 Abs. 1 KVStG setzt voraus, daß der Darlehensgeber bei Hingabe, Vereinbarung oder Verlängerung des Darlehens Gesellschafter ist oder als Gesellschafter ein fälliges oder kündbares Darlehen nicht geltend macht (Abweichung von RFH 21, 229; BFH 76, 56).

  2. Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 KVStG tritt nicht ein, wenn die Darlehensgewährung nicht durch die Gesellschafterstellung veranlaßt ist (Ergänzung zu BFH 95, 117). Zu üblichen Bedingungen gewährte Darlehen von Kleinstaktionären unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.

  3. Der Begriff der nach der Sachlage gebotenen Kapitalzuführung (§ 3 Abs. 1 KVStG) wird nicht durch den Grundsatz bestimmt, daß in der Regel das Anlagevermögen durch Eigenkapital zu decken sei (Abweichung von BFH 75, 489; 76, 585).

  4. Die Forderungsstundung eines Gesellschafters (§ 3 Abs. 3 KVStG) unterliegt nicht schon deshalb der Gesellschaftsteuer, weil gestundete Forderung der Kaufpreis eines Grundstücks - eine Investition der Gesellschaft - ist.

  5. Eine Kapitalzuführung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 KVStG geboten, wenn sie nach objektiven Maßstäben auf Grund der am Stichtag (§ 3 Abs. 1 StAnpG) bestehenden Planungen der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Anlage- und des Umlaufvermögens (Abweichung von BFH 77, 133; 88, 526), der bisherigen Gewinne oder Verluste, der allgemeinen Wirtschaftslage und den Gegebenheiten der Branche (Abweichung von BFH 75, 489; 76, 585; 77, 176) voraussehbar erforderlich ist oder wird, um die Existenz der Gesellschaft oder deren Geschäftsvolumen zu erhalten. Das ist in erster Linie anhand eines Finanzierungsplans zu prüfen; die sogenannte Finanzierung durch Abschreibungen ist nicht schlechthin unbeachtlich (Abweichung von BFH 76, 346).

  6. Soweit es auf eine Vennögensaufstellung zum Stichtag ankommt, sind die unter Berücksichtigung aller Umstände anzusetzenden gemeinen Werte, nicht aber die Vorschriften des BewG maßgebend (Abweichung von BFH 77, 176).

  7. Bei einem Tilgungsdarlehen müssen die kurzfristigen Raten außer Betracht bleiben (Abweichung von BFH 58, 235); maßgebend ist im übrigen, ob innerhalb der Laufzeit der einzelnen Rate die Zuführung von Eigenkapital vorhersehbar erforderlich würde, aber durch die einzelne Darlehensrate ersetzt wird.

  8. Verhältnismäßig geringfügige mittelfristige Beträge können bei einem gesunden Unternehmen nur dann Ersatz einer gebotenen Kapitalzuführung sein, wenn ihre Gewährung Teil einer weiterreichenden Gesamtplanung ist.

Fundstelle(n):
WAAAB-50513

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BFH, Urteil v. 03.12.1969 - II 162/65

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