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BFH Urteil v. - III R 128/67 BStBl 1970 II S. 665

Leitsatz

1. Ist das finanzgerichtliche Verfahren nach Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin unterbrochen worden, so kann der Konkursverwalter durch eine auf den Fortgang des Prozesses gerichtete Handlung den Prozeß aufnehmen und die Revisionseinlegung und Revisionsbegründung der Gemeinschuldnerin genehmigen.

2. Ist die Gemeinschuldnerin in der Annahme eines eigenen Prozeßführungsrechts in dem durch den Konkursverwalter aufgenommenen Prozeß tätig, so ist sie durch Beschluß aus dem Rechtsstreit zu weisen.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 665
BFHE S. 348 Nr. 99,
VAAAA-98569

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BFH, Urteil v. 10.06.1970 - III R 128/67

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