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BFH Urteil v. - VI R 50/68

Leitsatz

  1. Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine frühere (von ihm schuldlos geschiedene) Ehefrau sind nach § 12 Nr. 2 EStG auch dann nicht als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzbar, wenn er ihr die Unterhaltszahlungen bereits vor der Scheidung zugesagt hat, damit sie die Scheidung beantragt.

  2. Will ein Steuerpflichtiger die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG ausräumen, so hat er darzutun, daß die Zahlungen auf einem besonderen, außerhalb des gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses bestehenden Verpflichtungsgrund beruhen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-50483

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 14.11.1969 - VI R 50/68

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