Wenn das FG die Klage, mit der die Steuer auf einen Veräußerungsgewinn nach Grund und Höhe des Steuersatzes bestritten wird,
als unbegründet zurückweist, ohne auf das Vorbringen gegen die Höhe der Steuer einzugehen, so liegt ein absoluter Revisionsgrund
im Sinne des
§ 119 Nr. 6 FGO vor, weil die Entscheidungsgründe insofern unvollständig sind, als sie ein selbständiges Verteidigungsmittel mit Stillschweigen
übergehen.
In einem solchen Falle ist die Revision gleichwohl unbegründet, wenn das Vorbringen gegen die Höhe des Steuersatzes eine
Änderung der Vorentscheidung im Ergebnis nicht rechtfertigt und nur zu einer Wiederholung des vorinstanzlichen Urteils führen
könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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