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BFH Urteil v. - VII R 48/95

Das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) setzte gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Eingangsabgaben in Höhe von zuletzt ... DM fest (Bescheide vom 18. Dezember 1990 und 14. April 1993; Einspruchsentscheidung vom 20. November 1992), weil es davon ausging, daß der Kläger von Januar 1988 bis Oktober 1990 bei einer Tätigkeit als Kurierfahrer Zigaretten in einem entsprechenden Umfang aus Polen eingeschmuggelt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es führte aus, die der Besteuerung zugrunde gelegte Zigarettenmenge und die Zahl der Einreisen des Klägers seien zutreffend ermittelt worden; die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers griffen nicht durch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 337
BFH/NV 1996 S. 337 Nr. 4
VAAAB-37595

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BFH, Urteil v. 19.10.1995 - VII R 48/95 -nv-

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