Der Senat hält an der Auffassung fest, daß - jedenfalls vor dem Veranlagungszeitraum 1965 - Pauschalabschreibungen oder
Pauschalwertberichtigungen zu dinglich gesicherten langfristigen Ausleihungen der Hypothekenbanken nur dann zulässig waren,
wenn sie im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag notwendig waren.
Ansprüche der Hypothekenbanken auf Jährlich wiederkehrende Nebenleistungen, die zum Ausgleich für den höheren Auszahlungsbetrag
der Darlehen während des Zeitraums der Tilgungsstreckung zu entrichten sind und die eine zusätzliche Vergütung für die Überlassung
des Kapitals darstellen, fallen unter das auch steuerrechtlich beachtliche Aktivierungsverbot des § 25 Abs. 4 Hypothekenbankgesetz
a.F.
Von den Beschränkungen der Höhe des aktiven Disagios, die in § 25 Abs. 1-3 Hypothekenbankgesetz a. F. enthalten sind, ist
nur das Gebot der Verteilung des aktivierten Betrags auf fünf Jahre - statt auf die ganze Laufzeit der Darlehen - als Ausdruck
der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung anzuerkennen und daher steuerrechtlich zu beachten.
Der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung von Aktien oder Zwischenscheinen reicht nicht aus, um beim Käufer eine Beteiligung
nach
§ 9 KStG entstehen zu lassen und dem Verkäufer diese Beteiligung zu entziehen. Durch eine Vereinbarung, daß der Eigentümer eines
Wirtschaftsgutes dieses nunmehr als Treuhänder für den anderen Vertragsteil besitze, kann Treuhandeigentum nicht begründet
werden.
Stückzinsen zählen zwar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sind aber keine Kapitalerträge, von denen die ESt durch Abzug
vom Kapitalertrag erhoben wird. Der Vorteil, daß die ESt oder KSt durch den Steuerabzug abgegolten wird, kommt daher nicht
dem Veräußerer, sondern dem Erwerber der Wertpapiere zugute.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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