Tritt kraft neuer nachträglicher Vereinbarung an die Stelle des Sohnes der Vater als Grundstückserwerber, so kann eine die
Vergünstigungsvorschrift des
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Steuerumgehung im Sinne des § 6 StAnpG nicht schon deshalb verneint werden, weil nunmehr der Vater anstelle
des Sohnes steuerbegünstigte Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues zu errichten beabsichtigt und weil Grundstücksübertragungen
zwischen Vater und Sohn grunderwerbsteuerbefreit sind.
Gegen die Annahme einer Steuerumgehung kann auch nicht geltend gemacht werden, die Grunderwerbsteuerpflicht habe leicht durch
eine andere Vertragsgestaltung vermieden werden können.
Beachtliche nichtsteuerliche Gründe, die eine Besteuerung wegen Gestaltungsmißbrauches ausschließen, können darin liegen,
daß der erste Erwerber aus seinen Verpflichtungen als Käufer freikommen oder auf solche Verpflichtungen nicht eingehen will,
die ihm als Veräußerer erwachsen würden, wenn er - statt Vertragsrückgängigmachung - seinerseits das Grundstück selbst an
den Dritten veräußern würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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