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BFH Urteil v. - IV B 6/66 BStBl 1966 III S. 596

Leitsatz

Beantragt der Steuerpflichtige während eines Wiederaufnahmeverfahrens ( § 134 FGO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung, so ist über den Antrag nach den für die Aussetzung der Vollziehung geltenden Grundsätze des § 69 FGO zu entscheiden ( § 150 Satz 3 FGO). Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts ist die Beschwerde gegeben. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ( § 114 FGO) und für die Anwendung zivilprozessualer Vorschriften ( § 707 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO) ist kein Raum.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 596
BFHE 1966 S. 544 Nr. 86
WAAAB-49986

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BFH, Urteil v. 12.08.1966 - IV B 6/66

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