Bei einer verschmelzenden Umwandlung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung
von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom (BStBl I 1957, 468) anzuwenden sind, darf die aufnehmende Gesellschaft die VA der umgewandelten Gesellschaft als Betriebsschuld berücksichtigen,
ohne in gleicher Höhe einen Geschäftswert zu aktivieren. Soweit sich aus dem Urteil I 113/59 S vom (BFH 71,
274, BStBl III 1960, 351) etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.
Vergütungen an ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates für eine beratende Tätigkeit fallen nicht unter das Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 3 KStG.