Verpflichtet sich der Grundstückskäufer dem Verkäufer - einer Stadt - gegenüber zu einer Nachzahlung für den Fall, daß er
nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums eine Gewerbesteuer in bestimmter Höhe zu entrichten hat, so ist diese Nachzahlungspflicht
mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs anzusetzen. Dieser Wert kann unter Umständen den Grenzwert Null erreichen.
Als Wert einer Verpflichtung zur Betriebsverlegung sind die Mehrkosten anzusetzen, die mit der Betriebsverlegung und der Betriebserhaltungspflicht
entstehen.
Grundstückserschließungskosten rechnen, soweit sie das aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegebene Maß nicht übersteigen,
nur dann zur Gegenleistung, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten
bestanden hat. Ist dies nicht der Fall, so werden solche Kosten nicht schon wegen ihrer Erwähnung im Kaufvertrag zur Gegenleistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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