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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 581/01 EFG 2003 S. 793

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 133 Abs. 3 S. 5

Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten als grunderwerbsteuerpflichtiges Entgelt für den Grundstückserwerb

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen”) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer dessen auf einem Erschließungs- und Ablösungsvertrag i. S. des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB mit der Gemeinde beruhende Verpflichtung, für die durch die Gemeinde vorzunehmende zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, und tritt der Erwerber nicht in den mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag ein, sondern bleibt der Veräußerer weiterhin Vertragspartner der Gemeinde, so gehört der vom Erwerber übernommene, erst später bei Abschluss der Erschließung fällig werdende Erschließungsbeitrag zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1178 Nr. 19
EFG 2003 S. 793
EFG 2003 S. 793 Nr. 11
NAAAB-09297

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.03.2003 - 3 K 581/01

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