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BFH Urteil v. - IV 264/65

Leitsatz

  1. Beruht der angefochtene Bescheid auf einem Steuergesetz, dessen Unvereinbarkeit mit Verfassungsnormen in Verfassungsbeschwerden geltend gemacht ist, so braucht das Steuergericht, wenn es die Vorschrift für gültig hält, sein Verfahren auch nach der durch § 74 FGO entstandenen Rechtslage nicht auszusetzen.

  2. Die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 1, 12 Abs. 2 Ziff. 1  GewStG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat tritt der Entscheidung des I. Senats I 373/62 U vom (BStBl III 1965 S. 424) bei.

Fundstelle(n):
OAAAB-49928

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BFH, Urteil v. 29.07.1966 - IV 264/65

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