Werden die Richter des Senats eines Finanzgerichts in Bayern wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die Richter
der Finanzgerichte in Bayern der obersten Dienstaufsicht des Bayer. Staatsministers der Finanzen unterstünden und sie von
ihm ernannt und befördert würden, so handelt es sich um Ablehnungsgründe allgemeiner Natur, die die nicht ordnungsmäßige
Besetzung der Richterbank betreffen und grundsätzlich nicht in dem durch die Vorschriften der §§
51,
128 FGO in Verbindung mit den §§
41 bis
49 ZPO sachlich beschränkten Beschwerdeverfahren verfolgt werden können.
Ein allgemeiner Grund kann ausnahmsweise zur Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit unter der Voraussetzung anerkannt
werden, daß er sich in der persönlichen Haltung des Richters auf Grund von Tatsachen individuell verdichtet hat.
Zwischen dem Irrtum eines Richters und der Befangenheit besteht ein substantieller Unterschied, so daß der Irrtum einen
individuellen Ablehnungsgrund nicht zu rechtfertigen vermag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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