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Abgabenordnung; | Pfändungsverfügung und Steuergeheimnis (§§ 30, 260, 282, 309, 314 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es der FinBeh, Forderungen zu pfänden, ohne dass ein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu ihrer Befriedigung führen kann; dabei ist das Interesse des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden. (2) In der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung ist anstelle der Bezeichnung des Schuldgrunds zumindest die Summe des beizutreibenden Geldbetrags anzugeben. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. (3) Das Steuergeheimnis verlangt nicht, vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestands einer Forderung des Vollstreckungsschuldners anzufragen.