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BFH Urteil v. - III 189/63 BFHE 1966 S. 488 Nr. 86

Leitsatz

  1. Der Senat hält daran fest, daß eine KGA-Veranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 3  AO berichtigt werden kann.

  2. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 3  AO ist auch der Bundesrechnungshof und kann auch ein Landesrechnungshof sein.

  3. Der Senat hält an seiner im Urteil III 196/55 S vom (BStBl 1958 III S. 10, Slg. Bd. 66 S. 24) vertretenen Ansicht fest, daß Schuldnergewinne aus der Umstellung der nachträglich auf Grund einer Betriebsprüfung für die RM-Zeit veranlagten Personensteuern von Kapitalgesellschaften zur KGA heranzuziehen sind, auch wenn sie in den ertragsteuerlichen Vergleichsbilanzen nicht passiviert waren.

Fundstelle(n):
BFHE 1966 S. 488 Nr. 86
EAAAB-49483

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BFH, Urteil v. 20.05.1966 - III 189/63

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