Wird ein Grundstück mit nach
§4 GrStG steuerbefreiten und nach §82 des II. WoBauG steuerbegünstigten Räumen bebaut, so liegt ein Ausnahmefall von der grundsätzlichen
Erstarrung des Grundsteuermeßbetrags nach §92 Abs. 1 des II. WoBauG vor. Es erstarrt dann nur der Anteil des ursprünglichen
Steuermeßbetrags, der auf den grundsteuerbegünstigten Gebäudeteil entfällt; im übrigen tritt Steuerfreiheit ein.
Als Maßstab für die Aufteilung des ursprünglichen für den Grund und Boden festgesetzten Steuermeßbetrags ist grundsätzlich
das Verhältnis des umbauten Raumes des steuerbegünstigten Teils zu dem steuerbefreiten Teil des Gebäudes zugrunde zu legen.
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 124 BFHE 1968 S. 437 Nr. 90 LAAAB-49459
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