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Erschließungsbeitragsrecht; | sog. unselbständige Kinderspielplätze, Mehrfacherschließung durch Grünanlagen
Ein sog. unselbständiger Kinderspielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage wird nicht von der Übergangsregelung des § 242 Abs. 5 BauGB erfaßt. Ein derartiger Kinderspielplatz teilt auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mit der Folge, daß der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Grundstücke, die von zwei selbständigen Grünanlagen jeweils nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt liegen, sind grundsätzlich durch beide Anlagen erschlossen (§ 131 Abs. 1 BauGB). Bundesrecht gebietet nicht, daß der Ortsgesetzgeber in die Erschließungsbeitragssatzung eine Regelung aufnimmt, nach der Gru...