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BFH Urteil v. - VI R 322/66 BStBl 1967 III S. 782

Leitsatz

  1. Nur wenn ein Steuerpflichtiger regelmäßig mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann gemäß Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1965 ein pauschalierter Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abgesetzt werden.

  2. "Regelmäßig" bedeutet, daß der Arbeitnehmer "nicht nur gelegentlich", sondern - auf das Jahr gesehen - überwiegend mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Es genügt nicht, daß der Arbeitnehmer "in bestimmten Abständen wiederkehrend" mehr als 12 Stunden unterwegs ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 782
BFHE 1968 S. 23 Nr. 90
TAAAB-49277

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BFH, Urteil v. 04.08.1967 - VI R 322/66

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