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BFH Urteil v. - IV 224/64 BStBl 1967 III S. 274

Leitsatz

  1. Beim Vorliegen eines Rechtsmittels und eines Anschlußrechtsmittels ist die Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte zu treffen.

  2. Ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so sind als Streitwert in der Regel 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 274
BFHE 1967 S. 23 Nr. 88
KAAAB-49241

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BFH, Urteil v. 02.02.1967 - IV 224/64

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