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BFH Beschluss v. - VII B 82-83/88

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Firma E. Die E erwarb durch Kaufvertrag vom 1. Oktober 1981 von der Firma F GmbH eine Discothek und eine Gaststätte. Im Zeitpunkt der Betriebsübernahme bestanden für die F GmbH angemeldete Lohnsteuerrückstände aus den Jahren 1980 bis 1981 (insgesamt 13 194,57 DM).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 88
BFH/NV 1989 S. 88 Nr. 2
DAAAB-30161

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 26.07.1988 - VII B 82-83/88 -nv-

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